Vielleicht könnte man so – stark vereinfacht – Dr. Till Kreutzers Vorschläge zu einer grundsätzlichen Urheberrechtsreform zusammenfassen. Allen am Thema Interessierten sei sein Aufsatz Den gordischen Knoten durchschlagen – Ideen für ein neues Urheberrechtskonzept im soeben erschienenen Sammelband der Böll-Stiftung/iRights.info Copy.Right.Now! Plädoyer für ein zukunftstaugliches Urheberrecht dringend empfohlen. Das Tolle an Kreutzers Aufsatz: auf nur 10,5 Seitenschafft er es, die Grundproblematik des heutigen Urheberrechts und die daraus folgenden “Alltagsprobleme” darzustellen und vor allem einen konstruktiven Ausweg vorzuschlagen. Dass die derzeitge Situation unhaltbar ist, darin stimmen viele Urheberrechts-Juristen überein, etwa auch der ebenfalls im Sammelband vertretene (und lesenswerte) Dr. Gerd Hansen:
Die schöpferische Persönlichkeit, die sich im Werk ihrer Individualität entäußert, ist jedenfalls angesichts der Absenkung der Schutzvoraussetzungen (Schöpfungshöhe*) und der damit einhergehenden Schutzausdehnung auf eher industriell geprägte Werkkategorien eine zunehmend sinnentleerte Legitimationsfigur geworden. Sie allein kann die Reichweite des gewährten Schutzes und die tatsächlichen Schutzrechtsauswirkungen zugunsten der Verwerterindustrie nicht mehr plausibel rechtfertigen. Zugleich müssen wir uns fragen, ob das traditionell urheber- und faktisch verwerterzentrierte Urheberrechtsparadigma den Interessen kreativ-schöpferischer Werknutzer im digitalen Umfeld noch gerecht wird. Hier können wir immer häufiger beobachten, dass urheberrechtliche Verbotsrechte kreatives Schaffen nicht befördern, sondern eher behindern. [G. Hansen: Das Urheberrecht in derLegitimationskrise – Ansätze für eine rechtstheoretische Neuorientierung, in: Copy.Right.Now!, s.o.]
Beide, Kreutzer und Hansen, haben sich in ihren Dissertationen der kritischen Betrachtung der “Grundfesten” des deutschen Urheberrechts gewidmet und kommen zu ähnlichen Schlüssen:
Die Belange der «Produsage-Gesellschaft», die Anforderungen an einen freien Zugang und eine freie Zirkulation von Inhalten und Informationen werden hierdurch ebenso eklatant ausgeblendet, wie das Regelungsmodell Kreativität, Forschung und Bildung, kulturelle und technische Innovation sowie die Schöpfungskraft kollektiver Intelligenz behindert. Mit anderen Worten: Das Konzept des Urheberrechts ignoriert die Realität. [T. Kreutzer: Den gordischen Knoten durchschlagen – Ideen für ein neues Urheberrechtskonzept, in: Copy.Right.Now!, s.o.]
Ich kann (und will) an dieser Stelle nicht Kreutzers Aufsatz und die darin zahlreich enthaltenen richtigen Einsichten und Reformvorschläge wiedergeben – wie gesagt, für Urheberrechts-Piraten fast ein Muss! – aber auf ein Konzept, wenn nicht das Entscheidende, will ich hier doch kurz eingehen. Die zentrale Forderung Kreutzers ist es nämlich, den Schutzzweck des Urheberrechts folgendermaßen neu zu definieren:
«Urheberrechte werden nur dann und insoweit gewährt, als sie die Erzeugung, Veröffentlichung und Nutzung von kreativen Schöpfungen fördern und keine höherrangigen widerstreitenden Interessen beeinträchtigen. Regelungen des geschriebenen Rechts, die diesem Ziel zuwiderlaufen, sind unzulässig.» [T. Kreutzer, Ebd.]
Es handelt sich also um eine Generalklausel, die sämtliche Schutzrechte an die zu fördernde Entwicklung und Nutzbarkeit von kreativen Schöpfungen und “höherrangige Interessen” rückbindet. Wo Schutzrechte diesen Prinzipien nicht entsprechen, sind sie abzuschaffen. An dieser Stelle muss man Till Kreutzer für diese klare, überfällige Forderung unbedingt danken!
Was mich dann erstaunt hat, war das Fehlen eines Terminus, auf den ich die ganzen Text lang gewartet habe: Fair Use! Denn meiner – unqualifizierten – Meinung nach, ist es genau das, was Till Kreutzer hier formuliert. Wahrscheinlich ist dies einem juristischen Unterschied geschuldet, den ich nur versuchen kann, nachzuvollziehen, für sachdienliche Kommentare dazu wäre ich aber sehr dankbar.
Was ist dieses Fair Use, das oft – ähnlich wie die Public Domain – erwähnt wird, aber ebenfalls keine deutsche Entsprechung hat? Das Fair-Use-Prinzip im Copyright-System der USA erlaubt ganz allgemein Nutzungshandlungen
including such use by reproduction [...] for purposes such as criticism, comment, news reporting, teaching (including multiple copies for classroom use), scholarship, or research… [17 U.S.C. § 107.]
Ob eine Nutzungshandlung unter diese Fair-Use-Generalklausel fällt, wird anhand von vier Faktoren bestimmt:
- the purpose and character of the use, including whether such use is of a commercial nature or is for nonprofit educational purposes;
- the nature of the copyrighted work;
- the amount and substantiality of the portion used in relation to the copyrighted work as a whole; and
- the effect of the use upon the potential market for or value of the copyrighted work. [Ebd.]
Es handelt sich also nicht um einen Freifahrtschein zur Nutzung, sondern um eine sinnvolle Abwägung dieser Faktoren, die einerseits das genutzte Werk und seinen Markt betrachten und andererseits die Art und Weise und Zweckbestimmung der konkreten Benutzung. Dies ist insofern zentral für das amerikanische Copyright, da dieses (anders als das kontinentaleuropäische Urheberecht) in seiner Rechtsbegründung den Nutzen für die gesellschaftliche Entwicklung an erster Stelle führt. In der sogenannten Copyright Clause in der Verfassung der USA (Article I, Section 8, Clause 8.) heißt es:
The Congress shall have Power…To promote the Progress of Science and useful Arts, by securing for limited Times to Authors and Inventors the exclusive Right to their respective Writings and Discoveries. [Annotated Constitution der Cornell University Law School]
Eine solche Rechtsbegründung erscheint zum Einen sinnvoll, da gesellschaftliche Enwicklung und Gemeinwohl generell über den Interessen Einzelner (hier: zweifelhafte Eigentumsrechte) stehen sollten. Zum Anderen lassen sich aus einer solchen Zweckformulierung des Urheberrechts eben einfacher Bereichsausnahmen ableiten, die eben auf dieses vorangestellte Ziel rekurrieren.
Der Vorschlag Kreutzers, wie ich ihn oben zitiert habe, zielt eben auf die Neudefinition des Schutzzweckes, wenn auch nicht positiv (“Zweck der Urheberrechte ist es…”), sondern negativ (“Urheberrechte werden nur gewährt, wenn…”) formuliert.
Till Kreutzer berücksichtigt in seinen Vorschlägen jedoch auch die (traditionell deutsch-französischen) persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts. Er schlägt hier weiter vor, das Urheberrecht in ein duales System von (allgemein gültigem) «Werkschutzrecht» und (besonderem) «Urheberschutzrecht» fortzuentwickeln. Letzteres, das etwa die wichtigen persönlichkeitsbezogenen Rechtspositionen der Namensnennung und des Schutzes vor Entstellung beinhaltet, soll nur gewährt werden, insofern es benötigt und angemessen erscheint, “[so]dass unpersönliche, technisch-funktionale Werke [nicht] unnötigen Verwertungs- und Nutzungshindernissen unterworfen werden.” [T. Kreutzer, Ebd.] Auch dies wäre, wie in in den Eingangszitaten von Hansen und Kreutzer ersichtlich, ein dringendes Desiderat im deutschen Urheberrecht. Die Zielrichtung seiner Reformvorschläge fasst Kreutzer folgendermaßen zusammen:
Mit dieser grundlegenden Neuausrichtung würden die Nutzungsinteressen dem Schutzinteresse des Rechteinhabers gleich geordnet, ebenso Gemeinwohlbelange z. B. an der Informationsfreiheit und einem funktionierenden Bildungssystem. Hierdurch wäre der Weg geebnet, viele der prekären Baustellen des Urheberrechts, mit denen man sich unter dem geltenden Regime so schwer tut, ohne Systembrüche sinnvollen Lösungen zuzuführen. [T. Kreutzer, Ebd.]
Für mich ergeben sich hier große Schnittmengen mit der (den) Piraten-Position(en) zum Thema Urheberrecht. Vor allem der Ansatz einer Fair-Use-Generalklausel sollte dringend stärker in die Diskussion einfließen.
Abschließend möchte ich noch darauf verweisen, dass ich in meinem Programmänderungsantrag für den Bundesparteitag “Bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht” ebenfalls die Forderung nach einer Generalklausel für Bildung und Wissenschaft formuliert habe:
Daher fordern die Piraten die Formulierung eines allgemeinen Nutzungsprivilegs für Zwecke der Bildung und Wissenschaft im deutschen Urheberrechtsgesetz, ähnlich dem Fair-Use-Prinzip im Copyright-System der USA. [...] Wir treten stattdessen für eine Generalklausel ein, die alle Benutzungshandlungen legitimiert, die dem öffentlichen Interesse dienen und die Entwicklung von Bildung und Wissenschaft befördern. Insbesondere sind dies nichtkommerzielle und transformative Nutzungen bestehender Werke. [K. Woitas, Änderungsantrag Nr. TE004]
Und nun wirklich zum Schluss: zu diesem BPT-Antrag hat mich Bastian Greshake am Rande der re:publica interviewt, der Podcast ist hier im Piratencafé zu finden. Bitte um Nachsicht…war mein erstes Mal…;-)
Der amerikanische Fair Use ist die denkbar schlechteste Idee für uns. Schon dass man abwägen muss, was “commercial” ist, zeigt, dass es im Alltag ebenso unbrauchbar ist wie unser bisheriges Recht. (Man vergleiche die völlig überflüssigen NC-Lizenzen von Creative Commons, die die Werke keinen Deut freier machen als ein Copyright-Zeichen, weil man nie 100%ig sagen kann, was nun kommerziell und was nicht kommerziell überhaupt bedeuten soll.) Übrigens haben wir bereits einen weitgehenden Fair Use für viele Fälle, die vom amerikanischen abgedeckt ist. Bei uns heißt das dann “Zitatrecht”.
Dem vorherigen Kommentator stimme ich hinsichtlich der Unbestimmtheit von “fair use” zu, was dazu führt, dass es flexibler auf neue Sachverhalte reagieren kann, aber auch unberechnebar ist. Im deutschen Recht gibt es verschiedene Ausnahmen vom Urheberrecht, die aber nicht deckungsgleich mit dem Fair Use des amerikanischen Rechts sind. Teilweise geht es sogar weiter als fair use, z.B. bei dem Recht der Privatkopie.
Dr. Till Kreutzer setzt juristisch gesehen auch schon vor dem fair use bzw. den Ausnahmen vom Urheberrecht an. Er will den Schutzgegenstand des Urheberrechtes bereits enger fassen, wenn ich ihn nach dem Auszug hier richtig verstanden habe. Das heisst, dass keine Ausnahmen nötig sind, da bestimmte Kreationen überhaupt nicht mehr urheberrechtlich geschützt würden. Dann könnte man nicht mehr für Werbejingles oder anwaltliche Schriftsätze oder so’n Humbug.
[...] auf den ständigen Wandel der medialen Welt sinnvoll. Vor kurzem habe ich ja hier gerade die Forderung nach einer Fair-Use-Klausel für Bildung und Wissenschaft formuliert – meiner Meinung nach sind breitenwirksame [...]