“European Copyright Code” at the gates?

Veröffentlicht am 1. Mai 2010 von library_pirate in Bücher, Piraterie
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Ja, schön wär’s, nicht wahr? Und umso mehr, wenn dieses Urheberrecht für die Europäische Union gerade mal 23 Seiten (inkl. Titelei und Inhaltsverzeichnis!) beanspruchen würde. Die sogenannte Wittem Group hat am 26.04.2010 ihren Entwurf für einen European Copyright Code (pdf) vorgelegt – ein Projekt, an dem seit 2002 gearbeitet wurde. Mit dabei von deutscher Seite sind Prof. Thomas Dreier und Prof. Reto Hilty, diese Namen lassen hoffen, zumal sich genau diese Beiden für den Abschnitt 5, Limititations (also in etwa: Schranken) verantwortlich zeichnen.

Wie lässt sich der Entwurf einordnen? Kurz gesagt: ambivalent, aber durchaus gewinnbringend für Piraten. Das unbedingte Verdienst des Entwurfs liegt zum Einen in seiner Kürze und strukturellen Klarheit. Schon allein das stellt, vor dem Hintergrund des stetig vor sich hin wuchernden deutschen Urheberrechtsgesetzes, einen enormen Fortschritt dar (Stichwort: usability). Ich bin der Meinung, angelehnt an diese Vorlage könnte man einen piratigen Entwurf sehr gut realisieren.

Zunächst werde ich kurz die kritischen Punkte nennen, und danach sollen (ausführlicher) die positiv hervorzuhebenden Details genannt werden: weniger meckern, konstruktiv denken!

Sicher sind einige Regelungen aus Piraten-Sicht zu konservativ, etwa, dass Vergütungspflichten für Nutzungen im Rahmen der “scientific research” und der “educational uses” festgelegt werden. Genauso ist die avisierte Dauer der Schutzfristen – auch für Persönlichkeitsrechte – die mit “[...] years after the author’s death” umschrieben wird, kritikwürdig. Und schließlich muss unbedingt darauf hingewiesen werden, dass  beim letzten Artikel, dem Vorrang der Schranken gegenüber “technical measures”, explizit die Privatkopie ausgenommen wird. Soweit das unvermeidliche Wehklagen. Nun zu den interessanteren Details.

(1) Zum Ersten wären da die generalklauselartig ausformulierten “limitations”. Zur generellen Erklärung dieser Schranken ist in Fußnote 48 zu lesen:

“In this way, Chapter 5 reflects a combination of a common law style open-ended system of limitations and a civil law style exhaustive enumeration. On the one hand, the extension to similar uses provides the system with a flexibility which is indispensable in view of the fact that it is impossible to foresee all the situations in which a limitation could be justified.”

Es wurde hier also ein Mittelweg zwischen abschließender Aufzählung und allgemeiner Formulierung von Ausnahmebeständen gesucht. Der Bezug von Schranken auf generelle Zwecke und eben nicht auf präskriptive, konkrete Szenarien erscheint gerade im Hinblick auf den ständigen Wandel der medialen Welt sinnvoll. Vor kurzem habe ich ja hier gerade die Forderung nach einer Fair-Use-Klausel für Bildung und Wissenschaft formuliert – meiner Meinung nach sind breitenwirksame Generalklauseln eine zentrale Forderung, die Piraten an die Reform des Urheberrechts stellen sollten.

(2) Damit zusammenhängend ist zweitens der Wegfall der überbordenenden Bedingungen und z.T. eklatanten Einschränkungen der aktuellen Schrankenbestimmungen im European-Copyright-Code-Entwurf unbedingt zu befürworten (noch einmal das Stichwort usability sowie Rechtssicherheit).

(3) Drittens wird im Art. 3.5 die Möglichkeit eröffnet, auf alle, auch die “moral rights”, zu verzichten. Bisher ist die Public Domain in Deutschland nur nach Ablauf der Schutzfristen erreichbar.

(4) Schließlich ist mir noch die allgemeine Regelung positiv aufgefallen, nach der die “economic rights” an urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen dem Arbeitgeber zufallen (Art. 2.5) – wohlgemerkt, sofern nichts Anderes vertraglich vereinbart ist. Auch dies stellt eine Annäherung an das amerikanische Copyright dar, die gerade in Bezug auf Universitäten und Forschungseinrichtungen sinnvoll erscheint.

(5) Ähnlich verhält es sich mit dem Art. 2.6 betreffend “works on commission”, der Auftraggebern eine allgemeine Rechtssicherheit in Bezug auf Nutzungen von Auftragsarbeiten “to the extent necessary to achieve the purposes for which the commission was evidently made” beschert. Dies hört sich zwar selbstverständlich an, gerade bezüglich der Urheberrechten von Architekten ergeben sich aktuell immer wieder strittige  Situationen – die Deutsche Bahn kann ein Lied davon singen. Und wer z.B. denkt, Bibliotheken (und andere öffentliche Einrichtungen) könnten nach Gutdünken eingerichtet werden bzw. zusätzliche Möbel nachrüsten, hat ebenfalls die Rechnung ohne den Architekten gemacht.

So, ich hoffe, ich habe etwas Neugierde geweckt für den “European Copyright Code”, den es sich wirklich anzugucken (und abzugucken) lohnt. Leider bleibt bei mir das ungute Gefühl, dass wir noch Jahrzehnte auf ein EINFACHES Urheberrecht, ob deutsch oder europäisch, warten können. Schließlich nützt jede Sonderregelung, jede Bedingung und Ausnahme den Verwertern und schüchtert Nutzer, d.h. Bürger!, in ihrem Informationsverhalten ein.

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